Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundlage | österreichische Bundesinnung der FotografInnen

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern die Fotografin einem
Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der
Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Diese
gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird
– auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht
ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher
ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs.
2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall
eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht
übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich ver
einbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen
(Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel
ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang
maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte
wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages)
entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung
nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das
ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für
Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung,
Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung)
bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),
insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim
Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © www.renatemedwed.com;
Ort und – soferne veröffentlicht -Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der
Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG.

Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild mit Logo) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des
vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt,
wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung | Namensnennung (Punkt
2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind 2 kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf 1 Stück.
Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht der
Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur
nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte
keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht
sämtliche, von der Fotografin hergestellten Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken,
in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht
nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf
Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer
besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftraggeber
gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung:

4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen
Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der
Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der
Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der
Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die
Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt
insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten
Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler
Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern,
dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft
bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt
und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig
identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter
und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu
sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos,
insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene
Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. §
1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur
im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte die Fotografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung
fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber,
dass er hiezu berechtigt ist und stellt der Fotografin von allen
Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich
nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach
Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die
Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf
Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen
hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Verlust und Beschädigung:

VI. Schadenersatz

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten
Aufnahmen (digitale Bilddateien) haftet die Fotografin – aus welchem
Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die
Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten
beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf
die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern
und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem
Auftraggeber nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für
allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle,
Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für
entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden.
Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3
Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10
Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Es gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung
übergebener Vorlagen ( Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.)
und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind
vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung:

Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus
wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere
dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein
Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen
wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte
Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und
dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine
taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus
Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder
trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der
Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche
Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig
gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den
Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen.
Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist
der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei.
Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der
Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen
Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen
Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des
Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a
ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der
Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen,
rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von
Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Die Fotografin behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem
Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor,
den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat
diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu
untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter
Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen schriftlich
bekanntzugeben.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach
ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung
von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von
Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von
Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei
Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt
entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher
Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1
entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren,
ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein
Rücktrittsrecht zusteht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen der Fotografin umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX. Werklohn | Honorar:

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein
Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein
angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann
zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter
abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine
Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle,
Reisekosten, Aufenthaltsspesen, VisagistInnen etc.), auch wenn deren
Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische
Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt
für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen
solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in
seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels
anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt
erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage)
ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand
entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten [ mind. 50% ] zu bezahlen.

9.7 Fotostudio Storno: Bis 7 Tage vor Mietbeginn werden keine Kosten
verrechnet. Bis 72 Stunden vor Mietbeginn werden 50% der Mietkosten
verrechnet. Danach ist der volle Mietpreis zu bezahlen. Umbuchungen sind
bis 72 Stunden vor Mietbeginn einmalig kostenfrei.

        9.8 Das Honorar ist umsatzsteuerfrei aufgrund der Kleinunternehmerregelung.

9.9 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.

X. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der
Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein
Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung:

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei
Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme
zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner
bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach
Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.
Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit
Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin
berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Fotografin – unbeschadet
übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der
Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen,
geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars
samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz:

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die
Fotografin die von ihr bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail,
Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für
Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke
automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist
der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu
Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken der Fotografin:

Die Fotografin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht –
berechtigt von ihr hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden.

Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und
unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung
jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. §
78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

XIV. Schlussbestimmungen:

13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, der Unternehmenssitz der
Fotografin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am
neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.

13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem
Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Fotografin richten,
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach,
dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest
grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches
materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.

13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß
hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig
von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).



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